Auf Verträge zwischen Unternehmern, die der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß der nach den §§ 327 und 327a vom Anwendungsbereich des Untertitels 1 erfassten Verbraucherverträge dienen, sind ergänzend die Vorschriften dieses Untertitels anzuwenden.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 327t BGB – Anwendungsbereich
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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