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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 327t BGB – Anwendungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Auf Verträge zwischen Unternehmern, die der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß der nach den §§ 327 und 327a vom Anwendungsbereich des Untertitels 1 erfassten Verbraucherverträge dienen, sind ergänzend die Vorschriften dieses Untertitels anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 327t BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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