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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 327d BGB – Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Ist der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 oder § 327a zur Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet, so hat er das digitale Produkt frei von Produkt- und Rechtsmängeln im Sinne der §§ 327e bis 327g bereitzustellen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 327d BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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