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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 311c BGB – Erstreckung auf Zubehör

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 311c BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 311c BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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