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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 302 BGB – Nutzungen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.

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