Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 302 BGB – Nutzungen
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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