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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 243 BGB – Gattungsschuld

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.

(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.

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