Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2344 BGB – Wirkung der Erbunwürdigerklärung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt.

(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Eintritt des Erbfalls erfolgt.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 2344 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2344 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten