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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2286 BGB – Verfügungen unter Lebenden

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.

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