Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2286 BGB – Verfügungen unter Lebenden
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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