Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2285 BGB – Anfechtung durch Dritte
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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