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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2282 BGB – Vertretung, Form der Anfechtung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen.

(2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten.

(3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 2282 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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