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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2266 BGB – Gemeinschaftliches Nottestament

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.

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