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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2248 BGB – Verwahrung des eigenhändigen Testaments

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 2248 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2248 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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