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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2221 BGB – Vergütung des Testamentsvollstreckers

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 2221 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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