Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2221 BGB – Vergütung des Testamentsvollstreckers
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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