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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2220 BGB – Zwingendes Recht

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.

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„Was regelt § 2220 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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