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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2199 BGB – Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.

(2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen.

(3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.

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