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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2198 BGB – Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

(2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist.

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