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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2186 BGB – Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.

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