Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2108 BGB – Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Die Vorschrift des § 1923 findet auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung.

(2) Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so bewendet es bei der Vorschrift des § 2074.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 2108 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2108 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten