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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2103 BGB – Anordnung der Herausgabe der Erbschaft

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses die Erbschaft einem anderen herausgeben soll, so ist anzunehmen, dass der andere als Nacherbe eingesetzt ist.

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