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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2102 BGB – Nacherbe und Ersatzerbe

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.

(2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.

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