Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2020 BGB – Nutzungen und Früchte

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 2020 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2020 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten