Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2018 BGB – Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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