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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2011 BGB – Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.

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