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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2010 BGB – Einsicht des Inventars

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Das Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 2010 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2010 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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