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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2004 BGB – Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll.

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