Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2002 BGB – Aufnahme des Inventars durch den Erben
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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