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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2002 BGB – Aufnahme des Inventars durch den Erben

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.

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„Was regelt § 2002 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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