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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1983 BGB – Bekanntmachung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Das Nachlassgericht hat die Anordnung der Nachlassverwaltung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.

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