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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1964 BGB – Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.

(2) Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.

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