Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1946 BGB – Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 1946 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 1946 BGB? Zitiere den Wortlaut.“