Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1934 BGB – Erbrecht des verwandten Ehegatten
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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