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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1876 BGB – Vergütung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Dem ehrenamtlichen Betreuer steht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung zu. Das Betreuungsgericht kann ihm abweichend von Satz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn

  • 1. der Umfang oder die Schwierigkeit der Wahrnehmung der Angelegenheiten des Betreuten dies rechtfertigen und
  • 2. der Betreute nicht mittellos ist.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 1876 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1876 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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