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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1788 BGB – Rechte des Mündels

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Mündel hat insbesondere das Recht auf

  • 1. Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit,
  • 2. Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen,
  • 3. persönlichen Kontakt mit dem Vormund,
  • 4. Achtung seines Willens, seiner persönlichen Bindungen, seines religiösen Bekenntnisses und kulturellen Hintergrunds sowie
  • 5. Beteiligung an ihn betreffenden Angelegenheiten, soweit es nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 1788 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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