Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1642 BGB – Anlegung von Geld
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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