Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1620 BGB – Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Macht ein dem elterlichen Hausstand angehörendes volljähriges Kind zur Bestreitung der Kosten des Haushalts aus seinem Vermögen eine Aufwendung oder überlässt es den Eltern zu diesem Zwecke etwas aus seinem Vermögen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 1620 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1620 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten