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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1615m BGB – Beerdigungskosten für die Mutter

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung, so hat der Vater die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist.

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