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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1614 BGB – Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.

(2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.

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