Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1497 BGB – Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander.

(2) Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr Rechtsverhältnis am Gesamtgut nach den §§ 1419, 1472, 1473.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 1497 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1497 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten