Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1451 BGB – Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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