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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1451 BGB – Mitwirkungspflicht beider Ehegatten

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.

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