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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1364 BGB – Vermögensverwaltung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.

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