Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1364 BGB – Vermögensverwaltung
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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