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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1216 BGB – Ersatz von Verwendungen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Macht der Pfandgläubiger Verwendungen auf das Pfand, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Verpfänders nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Pfandgläubiger ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er das Pfand versehen hat, wegzunehmen.

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