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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1215 BGB – Verwahrungspflicht

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 1215 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1215 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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