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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1191 BGB – Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld).

(2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind.

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