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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1161 BGB – Geltendmachung der Forderung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Ist der Eigentümer der persönliche Schuldner, so findet die Vorschrift des § 1160 auch auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung.

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