Ist der Eigentümer der persönliche Schuldner, so findet die Vorschrift des § 1160 auch auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1161 BGB – Geltendmachung der Forderung
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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