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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1147 BGB – Befriedigung durch Zwangsvollstreckung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.

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