Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1147 BGB – Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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