Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstück.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1146 BGB – Verzugszinsen
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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