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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1146 BGB – Verzugszinsen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstück.

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