Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1136 BGB – Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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