Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der §§ 1133, 1134 steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von dem Grundstück entfernt werden.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1135 BGB – Verschlechterung des Zubehörs
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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