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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1120 BGB – Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind.

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