Eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1110 BGB – Subjektiv-dingliche Reallast
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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