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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1110 BGB – Subjektiv-dingliche Reallast

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.

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