Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1105 BGB – Gesetzlicher Inhalt der Reallast

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Reallast). Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden, dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen, wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden können.

(2) Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 1105 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1105 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten