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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1094 BGB – Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist.

(2) Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.

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